BGH 2. Strafsenat 2 StR 202/20
ECLI:DE:BGH:2020:250820B2STR202.20.0
Zwar kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (so genannte „qualifizierte Belehrung“). Diese qualifizierte Belehrung muss jedoch durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen werden.(Rn.4)
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