OLG Düsseldorf 1. Senat für Familiensachen II-1 UF 10/16, 1 UF 10/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0317.II1UF10.16.00
1. Die Annahme eines auf Veranlassung der Wunscheltern unter Verwendung einer Eizellspende von einer Leihmutter geborenen Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners durch den anderen Wunschelternteil setzt nicht gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass die Annahme zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unter Kindeswohlgesichtspunkten genügt es, dass die Annahme gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kindeswohl dient.
2. Der Kindeswohldienlichkeit der Annahme eines auf Veranlassung der Wunscheltern geborenen Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners durch den anderen Wunschelternteil gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Vielmehr gehört es regelmäßig zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird.(Rn.12)
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