BGH 4. Strafsenat 4 StR 81/23
ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR81.23.0
1. Nur in Fällen, in denen der Suizidentschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet ist, kann der sich selbst Tötende bei wertender Betrachtung als „Werkzeug gegen sich selbst“ angesehen werden (Festhaltung BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18).(Rn.16)
2. Es ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft einer durch das Tatopfer vermittelten Tötung, dass der Hintermann den die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigenden Wissens- oder Willensmangel des Tatopfers hervorgerufen hat.(Rn.20)
3. Es genügt, wenn der Hintermann erkennt, dass der Selbsttötungsentschluss des Tatopfers mangelbehaftet ist und er diesen Umstand dazu nutzt, um den Geschädigten kraft überlegenen Wissens oder Willens zum Suizid zu veranlassen.(Rn.20)
4. Der freiverantwortliche Suizidentschluss fehlt, wenn infolge des Zusammenwirkens einer schweren Depression und dem im Laufe mehrerer Wochen und in einem über Stunden dauernden Telefonat mit dem Ziel der Herbeiführung des Selbsttötungsentschlusses gesteigerten psychischen Drucks eine emotionale Destabilisierung bewirkt wird, die zum Fehlen der erforderlichen natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit führt.(Rn.26)
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.