1. Zwar stellt sich die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, namentlich von Leben und körperlicher Integrität, in der Regel auch dann als Mehrheit selbständiger Taten dar, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motivation des Täters beruhen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So können Verletzungshandlungen gegen mehrere Personen schon nach § 52 Abs. 1 StGB zu einer Handlung im Rechtssinn verbunden sein, wenn sie in einer Ausführungshandlung zusammenfallen oder sich überschneiden.
2. Liegt eine solche Handlungsidentität nicht vor, so kommt eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinn in Betracht, wenn mehrere Handlungen so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht zutreffend erfassen würde. Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nacheinander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall. Es kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn Angriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.