BGH 5. Strafsenat 5 StR 504/15
ECLI:DE:BGH:2016:060416U5STR504.15.0
1. In den sogenannten Kannibalenfällen vermag der Umstand, dass der Täter die Zerstückelung des Leichnams von Anfang an geplant und in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit der Tötung vorgenommen hat, angesichts der fehlenden identischen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) nicht die notwendige wertende Verknüpfung der Tatbestände des Mordes und der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) zur tateinheitlichen Verwirklichung zu tragen. Vielmehr stehen beide Delikte im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil der für die Begehung des § 168 StGB erforderliche vorherige Tod des Opfers als maßgebliche Zäsur anzusehen ist.(Rn.23)
2. Die der sogenannten Rechtsfolgenlösung zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die in den Kannibalenfällen erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat (Störung der Totenruhe) ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten.(Rn.25)
3. Die Rechtsfolgenlösung eröffnet nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für „minder schwere“ Fälle. Vielmehr müssen „Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben“, vorliegen, so „dass jener 'Grenzfall' eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre“ (BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105).(Rn.27)
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