Der Spezialitätsgrundsatz erfordert die Prüfung, ob ein Strafverfahren gegen einen von einem anderen Staat ausgelieferten Angeklagten mit der Auslieferungsbewilligung vereinbar ist, nicht jedoch, ob die Bewilligung gegen das Recht des ausliefernden Staates verstieß. Eine etwaige Verletzung des Auslieferungsrechts durch die Behörden des ausliefernden Staates kann grundsätzlich kein Verfahrenshindernis für das deutsche Gericht begründen.
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