1. Ein Tötungsverlangen verdient nur dann Anerkennung, wenn das Opfer die zureichende natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, um frei verantwortlich entscheiden sowie die Bedeutung und die Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig überblicken und abwägen zu können (Rn.13)
. Ebenso ist einem Todeswunsch die Anerkennung zu versagen, der deshalb nicht auf einem in freier Eigenverantwortung gefassten Entschluss beruht, weil der Täter ihn durch Zwang, Drohung oder arglistige Täuschung hervorrief (Rn.14)
.
2. Das Fehlen von Willensmängeln der genannten Art ist zwar notwendige, nicht aber auch hinreichende Voraussetzung der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens. Einem Todesbegehren kann die privilegierende Wirkung mangels Ernstlichkeit auch dann zu versagen sein, wenn es auf einem Entschluss des Opfers beruht, der nach den dargelegten Maßstäben frei von Willensmängeln ist (Rn.15)
.
3. Ein in einer depressiven Augenblicksstimmung frei von Willensmängeln geäußerter Todeswunsch kann jedenfalls dann nicht als ernstlich gelten, wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (Rn.17)
.
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