BGH 3. Strafsenat 3 StR 349/17

ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR349.17.0

Guiding Principles

1. Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Bei Verwendung eines Störsenders ist das nur dann der Fall, wenn die Verriegelung eines Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn durch den Störsender die Verriegelung des Fahrzeugs von Anfang an verhindert wird.(Rn.6)

2. Ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 1 StGB nahe liegt.(Rn.8)