1. Ein gestohlener Schlüssel ist nicht ohne weiteres ein falscher im Sinne des StGB § 243 Abs 1 Nr 3. Er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung entzieht (im Anschluß an RG, 1918-02-01, IV 33/18, RGSt 52, 84).
1.1 Die Tatsache, daß der Berechtigte den Diebstahl des Schlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel ohne weiteres die Feststellung, daß er ihm die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung entzogen hat (gegen RG aaO).
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