1. Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs 3, 31 StVollzG unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG).
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