Einer Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens steht nicht entgegen, dass wegen der polizeilichen Sicherstellung ein Absatzerfolg letztlich nicht eingetreten ist, wenn durch die Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten des Eigentümers die Annahme eines den Absatz fördernden Erfolgs gerechtfertigt ist (Festhaltung BGH, 17. Juni 1997, 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 und BGH, 19. April 2000, 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266) (Rn.8)
.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.