1. Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von StGB § 315b handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in StGB § 315b Abs 1 bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt.
2. Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewußt als Mittel einsetzt, um den andern zum Ausweichen oder einer ähnlichen Schutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.
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