BGH 3. Strafsenat 3 StR 63/21
ECLI:DE:BGH:2021:110821B3STR63.21.0
1. Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB bezieht sich auch auf beabsichtigte Raubtaten, da der engere Tatbestand des Raubes vom Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB mitumfasst wird (Festhaltung BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, NStZ-RR 2019, 212).(Rn.20)
2. Die erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute oder einer Zugangsmöglichkeit zu dieser stellt keine (versuchte) räuberische Erpressung dar, sondern einen (versuchten) Raub, sofern ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme besteht (Festhaltung BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 254/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Wegnahme 4).(Rn.22)
3. Wer vom berechtigten Karteninhaber eine Bankkarte nebst zugehöriger Geheimzahl durch dessen täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erhält und dabei in der Absicht handelt, unter Einsatz der Karte und PIN (abrede- und zweckwidrige) Abhebungen an Geldautomaten vorzunehmen, begeht einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und keinen Computerbetrug zum Nachteil des kontoführenden Kreditinstituts.(Rn.30)
4. Wegen der ausdrücklichen Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB tritt die Strafbarkeit der mit der Abhebung gleichermaßen begangenen Unterschlagung hinter diejenige wegen Betruges zurück. Hingegen kommt bei der Weitergabe (eines Teils) des abgehobenen Geldes an Dritte eines Strafbarkeit wegen Unterschlagung in Betracht.(Rn.35)
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