BGH 2. Strafsenat 2 StR 181/63

Guiding Principles

1. Beim "einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord" ist der Überlebende nach StGB § 216 zu bestrafen, wenn er das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat (Tatherrschaft). Andernfalls liegt straflose Beihilfe zum Selbstmord vor.