1. Beim Beisichführen eines Taschenmessers mit einer Klingenlänge von nur 4,5 cm, das vor der spontan begangenen Tat "ständig" (nur) zum Öffnen von Bierflaschen benutzt wurde, liegt es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Täter eines Diebstahls das Messer bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte.
2. Die nach § 252 StGB erforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten, muss nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz der Nötigungsmittel sein, sondern tatbestandsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt auch derjenige, der sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will. Dies wird insbesondere dann nahe liegen, wenn aus der Sicht des Täters das entwendete Fahrzeug zunächst weiterhin benötigt wird, um sich einen Vorsprung vor Verfolgern zu verschaffen.
3. Wird die nach § 252 StGB erforderliche Absicht lediglich nach dem Zweifelsgrundsatz verneint, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes von einer solchen Absicht auszugehen und Tateinheit zwischen allen bis zur Beendigung des Diebstahls verletzten Strafgesetze anzunehmen.
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