BGH 2. Strafsenat 2 StR 353/85

Guiding Principles

1. Ein allein zeitlich, räumlich und durch die Art der Tatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer einheitlichen als Mord zu beurteilenden Tat zu verbinden.