(Sexueller Mißbrauch und Freiheitsberaubung)
1. Zum Begriff des "Mißbrauchs" im Sinne von StGB § 179 Abs 1 Nr 1.
2. Schutzgut des StGB § 239 Abs 1 ist die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, nicht das Interesse, an einem bestimmten Ort von dieser Freiheit Gebrauch machen zu können.
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