Die Feststellung allein, der im Besitz der Beute befindliche Angeklagte habe sich der Festnahme durch Wegstoßen zu entziehen versucht, rechtfertigt den Schluß, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht i.S.d. § 252 StGB geschehen, nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Beute (u.a. Müsliriegel) in der Hosentasche befand, was die Möglichkeit nahe legt, daß es dem Angeklagten während der Auseinandersetzung gar nicht möglich war, sich der Beute zu entledigen.
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