1. Wer mit einem Kraftfahrzeug gezielt auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, begeht auch dann einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr iSv StGB § 315b Abs 1 Nr 3, wenn er dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will (Anschluß, BGH, 1967-10-04, 4 StR 356/67, BGHSt, 22, 6-8; Anschluß, BGH, 1967-12-15, 4 StR 441/67, BGHSt, 22, 67-72).
Z
2. Eine solche Handlungsweise erfüllt die Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Widerstands nach StGB § 113 Abs 2 Nr 1.
3. Das Regelbeispiel des StGB § 113 Abs 2 Nr 2 setzt voraus, daß der Täter den Angegriffenen vorsätzlich in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.