BGH 2. Strafsenat 2 StR 381/17

ECLI:DE:BGH:2019:200819B2STR381.17.0

Guiding Principles

1. Die Strafbarkeit wegen Untreue in der Variante des Treuebruchs erfordert, dass der Täter nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers eine Einwirkungsmöglichkeit auf dessen, mithin dem Täter fremdes Vermögen hat. (Rn.14)

2. Bei Darlehensverhältnissen oder sonstigen Kreditvereinbarungen ist der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht treupflichtig. Bei einem zweckgebundenen Darlehen kann jedoch durch die Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente im Einzelfall eine derartige Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber begründet werden. (Rn.15)

3. Die Werthaltigkeit eines Darlehensrückzahlungsanspruchs wird maßgeblich durch die Bonität des Schuldners bestimmt. Ein Schaden entsteht nur, wenn die Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht. Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht kein Schaden, wenn der Gläubiger über werthaltige und realisierbare Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken. (Rn.23)