1. Ein bei der Einzeltat der Bande örtlich und zeitlich nicht mitwirkendes Bandenmitglied kann zwar nicht als Täter bestraft werden, jedoch kann es als Anstifter oder Gehilfe des Bandendiebstahls zu bestrafen sein. Ob die Verbrechensverabredung nach StGB § 243 Abs 1 Nr 6 ein persönliches Verhältnis gemäß StGB § 50 Abs 2 darstellt, kann dahinstehen; der Grund der Strafschärfung liegt auch in der Gefährlichkeit örtlich gemeinsamer Tatbegehung, also jedenfalls nicht nur in einem solchen persönlichen Verhältnis.
2. Anlaß zur besonderen Begründung der nach den StGB § 74, StGB § 79 im Urteil gebildeten Gesamtstrafe besteht im allgemeinen nur, wenn sie der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen besonders nahekommt, sofern sich dies nicht schon aus den übrigen Urteilsgründen von selbst erklärt, oder wenn andere besondere Umstände hervortreten. Weitere Anforderungen an die gesonderte Begründung der Gesamtstrafe im Urteil sind im Regelfalle nicht zu stellen. Vergleiche BGH, 1953-09-10, 2 StR 695/52, LM Nr 18 zu § 267 Abs 3 StPO steht nicht entgegen.
3.1. Ein Kraftrad, das nur zur Vorbereitung der Tat benutzt worden ist, darf eingezogen werden, wenn es alsbald danach in der vorbereiteten Weise zumindest zum strafbaren Tatversuch gekommen ist.
3.2. Forderungen des Diebes aus Rechtsgeschäften, die ein Tatwerkzeug betreffen, können nicht eingezogen werden.
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