BGH 4. Strafsenat 4 StR 265/22
ECLI:DE:BGH:2022:251022B4STR265.22.0
1. Eine Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird (Festhaltung BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 StR 526/19), so dass sich derjenige, der sich unbefugt zu der Wohnung Zugang verschafft und Gegenstände entwendet, wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar macht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls fällt ihm hingegen nur ein untauglicher Versuch zur Last, wenn das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19). (Rn.8)
2. Der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung tritt konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchdiebstahl zurück, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Idealkonkurrenz anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. (Rn.10)
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