BGH 5. Strafsenat 5 StR 185/19

ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR185.19.0

Guiding Principles

Scheitert der Plan, die Terrassentür eines Hauses aufzuhebeln, um aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können, weil die Tür mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, so haben die Tatbeteiligten zur Umsetzung des geplanten Diebstahls nicht unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten. (Rn.2) Allerdings haben die Beteiligten sich der Verabredung eines Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gemacht, von der sie nicht freiwillig zurückgetreten sind. (Rn.3)