Ist für einen objektive Beobachter die Gefährlichkeit der vom Täter verwendeten Gegenstände (hier: einer handelsüblichen Sporttasche und eines Mobiltelefons, die er täuschend als Bombe bezeichnete) überhaupt nicht einzuschätzen, so kommt eine rechtliche Einordnung der Tat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b StGB in Betracht (Rn.6)
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