Dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:
1. Setzt der Begriff der Bande eine Verbindung von mehr als zwei Personen voraus?
2. Erfordert der Tatbestand des Bandendiebstahls das zeitliche und örtliche Zusammenwirken von (mindestens) zwei Bandenmitgliedern ?
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