Der Eigentümer einer Wohnung darf sich als Vermieter grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des BGB § 564b Abs 2 Nr 2 S 1 (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die in Satz 2 der Vorschrift bestimmte Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum gemäß WEG § 3 (juris: WoEigG) in der Weise beschränkt haben, daß jedem Miteigentümer abweichend von BGB § 93 Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird.
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