BGH Großer Senat für Strafsachen GSSt 2/51

Guiding Principles

Bei StGB § 240 muß der Täter die Tatumstände des StGB § 240 Abs 1, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.