LG Nürnberg-Fürth 13. Strafkammer 13 KLs 345 Js 31316/87
ECLI:DE:LGNUERN:1987:1116.13KLS345JS31316.8.0A
1. Ein Aids-infizierter homosexueller Mann, der in Kenntnis seiner Infizierung mit einem anderen Mann, der von der Infektion seines Partners keine Kenntnis hat, ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt, macht sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar.
2. Zu den Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes bei einer versuchten gefährlichen Körperverletzung durch ungeschützten Geschlechtsverkehr eines Aids-Infizierten.
3. Bei dem ersten in der Bundesrepublik abzuurteilenden Fall, in dem ein Aids-Infizierter seinen nicht informierten Partner durch ungeschützten Geschlechtsverkehr in die Gefahr einer Infektion gebracht hat, ist eine Anklageerhebung zum Landgericht wegen der besonderen Bedeutung des Falles nicht zu beanstanden.
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