BGH 4. Strafsenat 4 StR 380/98

Guiding Principles

1. Waffe im Sinne des StGB § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a und Abs 2 Nr 1 ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

2. Der Begriff des "Verwendens" im Sinne des StGB § 250 Abs 2 Nr 1 setzt nicht voraus, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet.