BGH 4. Strafsenat 4 StR 162/18
ECLI:DE:BGH:2018:160818U4STR162.18.0
1. Der Straftatbestand der besonders schweren Brandstiftung setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Die Tathandlung muss jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben, so dass die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr. (Rn.12)
2. Rechnet der Täter bei der Verursachung des Brandes mit einem Brandbeschleuniger damit, dass sich Personen in der betreffenden Wohnung befinden und zu Tode kommen können und nimmt der den Eintritt der Todesgefahr billigend in Kauf, so liegt eine versuchte besonders schwere Brandstiftung vor. (Rn.14)
3. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atomsphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff gerechnet hat. (Rn.23)
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