BGH 4. Strafsenat 4 StR 211/22

ECLI:DE:BGH:2023:160223U4STR211.22.0

Guiding Principles

1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, sind im Ergebnis nicht tragfähig. Sie stehen in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet hat.(Rn.21)

2. Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Gefährdungsvorsatz, der Angeklagte habe insbesondere mit der Möglichkeit gerechnet, dass andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus angrenzenden Straßen auftauchen, in die Straße einbiegen und es in der Folge zu einem Zusammenstoß mit ihnen kommen könnte, was er ebenso wie die Folgen billigend in Kauf genommen hätte, lassen sich nicht widerspruchsfrei mit den Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz vereinbaren, wonach der Angeklagte darauf vertraut habe, dass es „letztlich nicht zu einem Zusammenstoß“ mit Fahrzeugen des Querverkehrs kommen werde.(Rn.25) (Rn.26)

3. Den Urteilsgründen kann nicht eindeutig entnommen werden, welche konkreten Gefährdungsszenarien sich der Angeklagte vorstellte, die zwar nicht zu einer Kollision, aber doch zu einer Situation führten, die als Beinaheunfall beschrieben werden kann.(Rn.30)