OLG Stuttgart 2. Strafsenat 2 Ss 94/15
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0723.2SS94.15.0A
Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.(Rn.8)
(Rn.14)
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