1. In einem Strafurteil wegen Eingehungsbetruges im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen muss hinsichtlich der Schadenshöhe auf dem Marktwert der Anteile und den vereinbarten Kaufpreis abgestellt werden. Ist der Schuldumfang nicht hinreichend bestimmt, führt dies zur Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz.(Rn.5)
2. In Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles bedarf es noch keiner Entscheidung ob an der in dem - einen außergewöhnlichen Sachverhalt betreffenden - Urteil vom 20. März 2013 (5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210) vertretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach bei einem vom Empfänger einer Sachleistung durch Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft begangenen Eingehungsbetrug, der von den Parteien - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung zu sein habe, festzuhalten ist.(Rn.7)
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