BGH 4. Strafsenat 4 StR 243/05

Guiding Principles

Bei einer doppelten Milderung des Strafrahmens des § 211 StGB gemäß § 49 StGB im Hinblick auf § 30 Abs. 1 und auf § 28 Abs. 1 StGB entfaltet die für eine entsprechende Beteiligung am Totschlag zu verhängende Mindeststrafe eine "Sperrwirkung" mit der Folge, dass die ausgeurteilte Sanktion zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht unterschreiten darf (Fortführung BGH, 30. Juni 2005, 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34).