§ 86 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.