§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.