§ 16d BeurkG – Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

Beurkundungsgesetz (BeurkG)

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Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.