§ 43 BRAO – Allgemeine Berufspflicht

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.