§ 135 TKG 2021 – Verjährung der Ansprüche

Telekommunikationsgesetz (TKG)

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Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.