§ 58 UrhG – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.