§ 103 VVG 2008 – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.