§ 64b StVZO 2012 – Kennzeichnung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)

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An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.