§ 109 GOBT – Überweisung der Petitionen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuß. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschußverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.