§ 66 UmwG 1995 – Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

Previous Next

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.