(1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.
(2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212.
(3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und -analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) getroffen worden sind, gelten als Festlegungen nach §§ 10 und 11 dieses Gesetzes.
(4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
(5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen hat; dies gilt auch, wenn der Preis 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.
(8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
(9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.
(10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2 ersetzt werden. Bescheinigungen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.
(11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informationen dürfen von der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6 Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt wurde.
(12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.