§ 64 OWiG – Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.