§ 263 HGB – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Handelsgesetzbuch (HGB)

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Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.