§ 1290 BGB – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.