§ 1311 BGB – Persönliche Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.