§ 99 MarkenG – Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.